Viele Grundstücke liegen in Deutschland brach. Manche Eigentümer verzögern die Bebauung mit dem Ziel, ihr Gelände nach einigen Jahren teuer verkaufen zu können. Auf diesem Wege würden sie vermutlich, ohne einen Finger krumm zu machen, eine Wertsteigerung erzielen. Im Jahr 2000 kostete ein Quadratmeter Bauland im Schnitt noch 76 Quadratmeter, zehn Jahre später lag der Betrag mit 189 Euro mehr als doppelt so hoch. Auch in Essen stiegen die Baulandkosten in guten Lagen zwischen 2014 und 2020 von 460 auf 550 Euro (plus 20 Prozent). In Oberhausen kletterten sie von 350 auf 400 Euro und in Mülheim a.d.R. von 440 auf 550 Euro. Dies geht aus Datenerhebungen des Ring Deutscher Makler (RDM) Essen hervor.

Gleichzeitig herrscht in vielen Ballungsregionen, darunter auch in manchen Städten des Ruhrgebiets, ein Mangel an Neubauwohnungen. Es wäre also sinnvoll, existierendes Bauland zügig zu bebauen. Immer mehr Städte und Gemeinden wollen gegen Eigentümer vorgehen, die ihre Flächen nicht nutzen. Aber ihre Möglichkeiten sind begrenzt. Zwar hat sich die Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag 2018 auf ein „Baulandmobilisierungsgesetz“ verständigt. Aber viel ist nicht passiert. Dreh- und Angelpunkt ist Paragraf 176 des Baugesetzbuches. Er sieht vor, dass eine Gemeinde die Bauausführung anordnen kann. Aber das Gesetz lässt viele Spielräume. So muss der Eigentümer finanziell in der Lage sein zu bauen und die Stadt muss belegen können, warum gerade aktuell ein Baugebot nötig ist.

Kommunen verknüpfen Grundstückskauf mit Auflagen

Ergänzt werden muss, dass Grundstücke nicht immer als Spekulationsobjekte behandelt werden. Häufig existieren Streitigkeiten innerhalb der Eigentümerschaft (Erbengemeinschaft), die eine Bebauung verhindern. Oder es gibt Probleme hinsichtlich der Baurechtsbeschaffung beziehungsweise ungeklärte Eigentümerverhältnisse oder Nachbarn, die gegen eine Bebauung vorgehen.

Zumindest bei Bauland, das neu veräußert wird, gehen immer mehr Kommunen dazu über, die Übertragung an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, wie etwa die Pflicht, des frischgebackenen Eigentümers innerhalb einer gewissen Zeit zu bauen.

Grundstückskäufer sollten sich im Vorfeld informieren, ob es in ihrer Gemeinde solche Auflagen gibt, um welche Art von Grundstück es sich handelt – ist es etwa Bauerwartungsland beziehungsweise baureifes und erschlossenes Land? Gibt es einen Bebauungsplan etc. Schlimmstenfalls können die Gemeinden bei einer Nichterfüllung dieser Vorgaben den Kaufvertrag rückabwickeln. Der Eigentümer bekäme seinen damals gezahlten Preis zurück.

Aber solche Vereinbarungen lassen sich nur in neue Kaufverträge einbinden. Für Bauland, das seit vielen Jahren im Besitz eines untätigen Eigentümers ist, sind solche Zwänge undenkbar. Der Oberbürgermeister der Stadt Tübingen geht einen eigenen Weg und schreibt Eigentümer unbebauter Grundstücke an. In seiner 90.000-Einwohner-Stadt hat er mehrere hundert erschlossene, unbebaute Grundstücke ausgemacht. Die Eigentümer sollen dazu bewogen werden, entweder in absehbarer Zeit die Bagger anrollen zu lassen oder das Gelände zu verkaufen.